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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0016Rechtssatz
Folge der Bemessungsverjährung ist nicht das Erlöschen der Abgabenschuld, sondern die Unzulässigkeit der Bemessung der Abgabe. Diese Vorschriften sind, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.9.1981, 81/07/0071, dargelegt hat, nur von den Abgabenbehörden iSd § 1, § 49 BAO, zu denen weder der Importausgleichsausschuß des Milchwirtschaftsfonds bei Bestimmung des Importausgleiches mittels (Grundlagenbescheides, auf welchen nach der Anordnung des § 22 Abs 5 letzter Satz MOG die für die Bescheide nach § 185 BAO geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, noch der BMLF als Berufungsbehörde in einem dagegen geführten Rechtsmittelverfahren gehört, anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160006.X03Im RIS seit
11.07.2001