RS VwGH Erkenntnis 1990/04/18 89/16/0021

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Besprechung in: ÖStZ 1991/321; Rechtssatz

Insoweit die eingeklagte Forderung die Konkursmasse betrifft, gilt der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners.

Schlagworte
Masseverwalter
Im RIS seit
24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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