RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0143

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0144 Besprechung in: ÖStZ 1991, 357;

Rechtssatz

Im Falle der Abtretung einer Beschwerde gem Art 144 Abs 3 B-VG sind Stempelgebühren nur im erforderlichen Ausmaß und nur insoweit zuzusprechen, als sie nicht bereits im Verfahren vor dem VfGH zu entrichten waren.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160143.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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