RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm3;
ZPO §226;
ZPO §235 Abs5;
ZPO §75 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 322; AnwBl 1991/1, S 37;

Rechtssatz

Wird in einer Mahnklage der Beklagte versehentlich folgendermaßen bezeichnet: Franz N, Kaufmann, X-Buchhandlung in Y, wobei die Bezeichnung richtigerweise lauten müßte: X-Buchhandlungs-GmbH in Y, Franz N-Platz 2, und erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls trotz Anführung des in der Klage genannten falschen Namens und der dort genannten falschen Adresse des Beklagten an eine Person, auf die die Identifizierungsmerkmale in der Klage soweit zutreffen, daß jedenfalls sie und das Gericht (einschließlich Zusteller) nach gängiger Lebensauffassung (insbesondere des ortskundigen Zustellers) annehmen können, daß sie mit den Klagsangaben gemeint sein kann, so ist diese Person (Einspruchswerber) Verfahrensgegner iSd Anm 3 zu TP 1 GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160217.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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