RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0203

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §243;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 432;

Rechtssatz

Bei einem Antrag, die Steuer zu erlassen, liegt keine Berufung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160203.X05

Im RIS seit

09.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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