RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0154

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §684;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/11, 832;

Rechtssatz

Für das Vermächtnis sind Anfallstag und Zahlungstag auseinanderzuhalten. Das Recht des Legatars entsteht zwar mit dem Anfall, es wird jedoch erst mit dem Zahlungstag fällig. Anfallstag ist der Todestag des Erblassers. Das Vermächtnis wird mit dem Anfall zur Gänze erworben. Der Zahlungstag tritt

regelmäßig erst ein Jahr später ein, wobei der Todestag des Erblassers nicht zu rechnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160154.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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