Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §684;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/11, 832;Rechtssatz
Für das Vermächtnis sind Anfallstag und Zahlungstag auseinanderzuhalten. Das Recht des Legatars entsteht zwar mit dem Anfall, es wird jedoch erst mit dem Zahlungstag fällig. Anfallstag ist der Todestag des Erblassers. Das Vermächtnis wird mit dem Anfall zur Gänze erworben. Der Zahlungstag tritt
regelmäßig erst ein Jahr später ein, wobei der Todestag des Erblassers nicht zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160154.X03Im RIS seit
24.10.2001