RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1990, 470;

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Wollte man in solchen Fällen dem Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden. Der Abgabepflichtige muß es daher im konkreten Fall als ein Gebot eigenen Interesses ansehen, den Namen jener befreundeten Familie zu nennen, bei der er die streitverfangenen Edelsteine und Schmuckstücke vom Ende des Jahres 1969 bis Mitte des Jahres 1976 im Zollgebiet deponiert haben will. Weigert er sich, dies zu tun, ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160204.X06

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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