RS Vwgh 1990/4/18 90/16/0001

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs1 idF 1958/129;

Rechtssatz

Verhinderung als Voraussetzung für den Vertretungsfall ist jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, die konkrete Aufgabe wahrzunehmen, deren Erfüllung dem Vorstand einer Finanzstrafbehörde erster Instanz nach dem G oder nach dem Geschäftsverteilungsplan dieser Beh obliegt. Der Begriff der Verhinderung ist zeitbezogen und aufgabenbezogen zu verstehen. Verhinderungsgründe können vielfältiger Art sein. Der klassische Verhinderungsgrund ist die körperliche Abwesenheit: Der Vorstand fehlt im Amt. Ob die Abwesenheit auf Urlaub, Dienstbefreiung, Dienstreise, Krankheit oder anderen Gründen beruht, ist für den Vertretungsfall ohne Bedeutung. Zweifelhaft kann sein, ob die Verhinderung einer besonderen, förmlichen Feststellung bedarf. Das ist nicht nötig (aber selbstverständlich unschädlich und uU sogar ratsam) in allen Fällen unzweifelhafter, offensichtlicher Verhinderung. Die Verhinderung des Vorstandes einer Finanzstrafbehörde erster Instanz und damit das Vorliegen des Vertretungfalls sind offensichtlich, wenn der Vorstand nicht im Amt anwesend ist (ist gleich: nicht erreichbar ist), also in den genannten klassischen Fällen, der Verhinderung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160001.X01

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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