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L50003 Pflichtschule allgemeinbildend NiederösterreichNorm
GGG 1984 §10 Z2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/11, 832;Rechtssatz
Der § 46 Abs 2 NÖ PSchG enthält eine dem Land NÖ unmittelbar auferlegte Verpflichtung, auch einen für Schulzwecke bestimmten Erwerb von Todes wegen gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen, da er sonst zu einer gesetzwidrigen Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen käme. Die genannte gerichtliche Geltendmachung unterliegt auf Grund des § 10 Z 2 GGG nicht der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160154.X02Im RIS seit
24.10.2001