RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0154

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich
L50803 Berufsschule Niederösterreich
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §10 Z2;
GGG 1984 TP1;
PSchG NÖ 1973 §46 Abs2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/11, 832;

Rechtssatz

Der § 46 Abs 2 NÖ PSchG enthält eine dem Land NÖ unmittelbar auferlegte Verpflichtung, auch einen für Schulzwecke bestimmten Erwerb von Todes wegen gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen, da er sonst zu einer gesetzwidrigen Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen käme. Die genannte gerichtliche Geltendmachung unterliegt auf Grund des § 10 Z 2 GGG nicht der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160154.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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