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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Zum objektiven Tatbestand eines nach § 31 Abs 2 lit p ASchG als Verwaltungsübertretung strafbaren Verstoßes gegen die Bestimmung des § 46 Abs 6 AAV gehört es auch, daß die nicht vorschriftsgemäße Gerüstlage über Gewässern liegt oder daß von ihr Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können. Demzufolge muß dieses Tatbestandsmerkmal auch in der nach § 44a lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses vorzunehmenden Umschreibung der Tat aufscheinen (Hinweis E 19.12.1989, 89/08/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X02Im RIS seit
11.07.2001