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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Leistungen nach dem dritten ( "Hilfe in besonderen Lebenslagen ") und vierten Abschnitt (" Soziale Dienste ") des Wr SHG werden vom Land Wien als Träger von Privatrechten erbracht und es bestehen kraft ausdrücklicher Regelung keine Rechtsansprüche (Hinweis E 10.10.1984, 84/11/0228), sodaß daher eine " Säumnis " des Magistrates nicht in Betracht kommt (Hinweis E 22.1.1986, 84/11/0115); diesbezüglich ist jedenfalls eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190210.X01Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017