RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0210

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
SHG Wr 1973 §37 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Leistungen nach dem dritten ( "Hilfe in besonderen Lebenslagen ") und vierten Abschnitt (" Soziale Dienste ") des Wr SHG werden vom Land Wien als Träger von Privatrechten erbracht und es bestehen kraft ausdrücklicher Regelung keine Rechtsansprüche (Hinweis E 10.10.1984, 84/11/0228), sodaß daher eine " Säumnis " des Magistrates nicht in Betracht kommt (Hinweis E 22.1.1986, 84/11/0115); diesbezüglich ist jedenfalls eine Säumnisbeschwerde nicht zulässig.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190210.X01

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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