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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §73;Rechtssatz
Der Gegensatz zu der im § 73 RGV genannten eigenen Ausbildung und Fortbildung ist vor dem Hintergrund des Zweckes dieser Bestimmung die fremde, und nicht die primär im Interesse des Dienstgebers gelegene und (oder) von ihm initiierte Ausbildung und Fortbildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120154.X04Im RIS seit
23.04.1990