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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0111 E 16. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Erstinstanz lediglich Berufung hinsichtlich der Strafbemessung erhoben, so ist der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, weshalb er diesbezüglich zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt ist. Die Beschwerde ist (hins dieses Teiles) zurückzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190017.X01Im RIS seit
23.04.1990Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010