RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0111 E 16. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Erstinstanz lediglich Berufung hinsichtlich der Strafbemessung erhoben, so ist der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, weshalb er diesbezüglich zur Erhebung der Beschwerde nicht berechtigt ist. Die Beschwerde ist (hins dieses Teiles) zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190017.X01

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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