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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen ist schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986120124.X02Im RIS seit
14.02.2002