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63/02 GehaltsgesetzRechtssatz
Die Anwendung des ArtXII der 47ten GehG-Nov, 1988/288, setzt das Vorliegen einer Nebengebühr iSd vor Inkrafttreten der 24ten GehG-Nov bestehenden Begriffsinhaltes voraus. Taxanteile stellen aber auf Grund ihrer Bemessungsart, nämlich des Vorsehens einer Beteiligung bestimmter Bediensteter an Einnahmen des Bundes, gemessen am Nebengebührenbegriff des GehG 1956 vor der 24ten GehG-Nov, keine Nebengebühr dar, weshalb die Bestimmung des Art XII der 47ten GehG-Nov dafür keine Rechtsgrundlage bietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120212.X02Im RIS seit
11.07.2001