RS Vwgh 1990/4/23 89/10/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Folgender Erledigung kommt Bescheidcharakter iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zu: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! In der Anlage wird Ihnen die fachliche Stellungnahme der naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen vom 17.1.1989 zur Information übermittelt. Wie aus dem Inhalt dieser Stellungnahme hervorgeht, sieht die LReg keine Veranlassung, eine Abänderung der Grenzziehung des Naturschutzgebietes "XY" vorzunehmen. Hochachtungsvoll! Für die LReg: Dr Z ".

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100220.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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