RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0125

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 litc;
JagdG Tir 1983 §12 Abs1;
JagdG Tir 1983 §42 Abs1;
StGB §137;
StGB §139;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0126

Rechtssatz

Was den Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit b AVG anlangt, so ging die Behörde zu Recht davon aus, daß die als neu hervorgekommenes Beweismittel geltend gemachte schriftliche Vereinbarung zwischen den Pächtern des Eigenjagdgebietes nicht geeignet gewesen wäre, allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen der Verfahren voraussichtlich im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Bescheide herbeizuführen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die von den Bf in Beziehung auf diese Urkunde aufgestellten Behauptungen, sie hätten bei der Begehung der ihnen zur Last gelegten Delikte rechtsirrtümlich gehandelt, als nicht stichhältig erachtete, kann doch bei Jagdausübungsberechtigten vorausgesetzt werden, daß sie eine zwischen ihnen getroffene Vereinbarung über den Abschuß von einem einem Jagdgast erteilten Jagderlaubnisschein im Sinne des § 12 Abs 1 Tir JagdG 1983 oder einer einem Jagdgast erteilten Bewilligung zum Durchstreifen eines Jagdgebietes mit einem Gewehr im Sinne des § 42 Abs 1 Tir JagdG 1983 zu unterscheiden vermögen. Die Tatsache, daß die Bf in den gegen sie wegen des Vergehens des Eingriffes in ein fremdes Jagdrecht nach § 137 in Verbindung mit § 139 StGB durchgeführten gerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen wurden, ist kein tauglicher Wiederaufnahmegrund, weil die Frage, ob sich die Bf mit ihrem Verhalten der ihnen zur Last gelegten gerichtlich strafbaren Vergehen schuldig machten, für die gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht präjudiziell ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190125.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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