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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides gem § 68 Abs 1 AVG bei unveränderter Rechtslage nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist
(Hinweis E 8.11.1955, 781/53 VwSlg 3874/A).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190212.X01Im RIS seit
19.09.2001