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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 1954 §14 Abs1;Rechtssatz
Eine Unvollständigkeit einer Strafverfügung oder einer Strafanzeige kann nicht zur Mangelhaftigkeit des nach dem Außerkrafttreten der Strafverfügung eingeleiteten ordentlichen Verfahrens führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190147.X02Im RIS seit
23.04.1990Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010