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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
Gerüste müssen, unabhängig davon, auf welchen Stellen gerade gearbeitet wird, in ihrer Gesamtheit mit den vorschriftsmäßigen Sicherungen ausgestattet sein. Daß die Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Ausstattung von Gerüsten nicht bloß auf die jeweils konkret benützten Teile eines Gerüstes abgestellt ist, folgt aus § 46 Abs 9 letzter Satz AAV, wonach Gerüste erst nach Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden dürfen, kann doch der Begriff Fertigstellung schon rein sprachlich nicht auf einzelne Teile, sondern nur auf ein Gerüst als Ganzes bezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X01Im RIS seit
11.07.2001