Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §3;Rechtssatz
Die Bezüge der Beamten sind im Rahmen des Abschnittes I "Allgemeine Bestimmungen" im § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Weise geregelt, daß die allenfalls zusätzlich zum Gehalt gebührenden Zulagen TAXATIV aufgezählt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Zulagen sind in den für die einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehenen besonderen Bestimmungen in den Abschnitten II ff des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120212.X04Im RIS seit
11.07.2001