RS Vwgh 1990/4/23 89/12/0152

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7;
StGG Art2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0095 E 30. April 1984 VwSlg 11425 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Bescheid ist nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz - abweichend von ihrer sonstigen Praxis - in einem Einzelfall anwendet; niemand hat einen Anspruch darauf, daß sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (Hinweis auf die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts 4, 1982, S 356, Punkt 2 angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120152.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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