RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Sachlage nach nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die vom Beschuldigten angebotenen Beweise (hier: Einvernahme von Zeugen) geeignet sind, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, so darf die Beh von der Aufnahme dieser Beweise nicht Abstand nehmen (Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0125).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten