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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn der Sachlage nach nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die vom Beschuldigten angebotenen Beweise (hier: Einvernahme von Zeugen) geeignet sind, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, so darf die Beh von der Aufnahme dieser Beweise nicht Abstand nehmen (Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0125).
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X04Im RIS seit
11.07.2001