Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956;Rechtssatz
Weder ist im GehG 1956 eine Bestimmung enthalten, aus der sich ein Anspruch auf Taxanteile, nämlich auf Geldleistungen an Bedienstete, deren Höhe durch ein Verhältnis zu erzielten Einnahmen bestimmt ist, sei es als Zulage, sei es als Nebengebühr, ableiten läßt, noch sieht das derzeit geltende LMG 1975 selbst oder in Form einer entsprechenden Verordnungsermächtigung eine Rechtsgrundlage für die Leistung von Taxanteilen vor. Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus der gem § 77 LMG 1975 als weiter in Geltung stehend erklärten V vom 13.10.1897,RGBl 240, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120212.X01Im RIS seit
11.07.2001