RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0059

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §5;
VStG §44a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0060 90/19/0061 90/19/0062 90/19/0063 90/19/0064 90/19/0065

Rechtssatz

§ 44a lit b VStG verlangt für den Spruch eines Straferkenntnisses (nur) die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen worden ist. Im Grunde dieser Norm bedarf es demnach nicht auch der Anführung jener Vorschrift, die einen Verstoß gegen die jeweils in Betracht kommende Gebotsnorm oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190059.X02

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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