RS Vwgh 1990/4/23 89/12/0039

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §49;
GehG 1956 §16;

Rechtssatz

Wenn für den Normaldienst eine Anordnung besteht, vom Außendienst zur Stammdienststelle wegen Versorgung der Dienstwaffe und sonstiger Gegenstände zurückzukehren, so kommt dieser Anordnung auch für den Fall einer Dienstreise insofern Bedeutung zu, als diesfalls an die Stelle der Stammdienststelle die Unterkunftsstelle des Beamten tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120039.X02

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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