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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §46 Abs13;Rechtssatz
Als geeignet und fachkundig iSd § 46 Abs 13 AAV sind Aufsichtspersonen anzusehen, wenn sie die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten. Solche Aufsichtspersonen sind zB Poliere, Bauleiter oder fachkundige Aufsichtspersonen von Gerüstbauunternehmen (Hinweis Felix-Merkl-Vogt, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung,
3. Auflage, 116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190079.X05Im RIS seit
11.07.2001