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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat es für wesentlich erachtet, daß die tatsächliche Anordnungsbefugnis des Filialleiters ermittelt wird und deshalb die Voraussetzungen des § 66 Abs 2 AVG als gegeben angesehen. Damit hat sie die Rechtslage verkannt, hätte doch die von ihr vermißte Beweisaufnahme durch sie selbst oder die von ihr beauftragte Erstbehörde ohne mündliche Verhandlung erfolgen können. Weshalb diese Beweisaufnahme nur in Form von Rede und Gegenrede möglich sein sollte, ist nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190067.X01Im RIS seit
23.04.1990