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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MSchG 1979 §3 Abs1;Rechtssatz
Die wörtlich grammatikalische Auslegung führt ebenso wie die systematische Auslegung der Bestimmung des § 5 Abs 1
3. Satz MSchG zu dem Ergebnis, daß es für die Verlängerung der achtwöchigen Frist nach der Entbindung nur auf das Ausmaß der Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG ankommt, soweit das Höchstausmaß von zwölf Wochen nicht überschritten wird. Dagegen ist eine gleichartige Berücksichtigung der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG nach dem Gesetzeswortlaut nicht geboten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120090.X01Im RIS seit
27.11.2001