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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0144 B 16. Dezember 1986 VwSlg 12345 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde bleibt bis zur Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Frist zuständig. Mit dem ergebnislosen Verstreichen dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis B 22.9.1969, 946/68, VwSlg 3958 F/1969, E VS 21.9.1966, 1226/66).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEinwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100006.X01Im RIS seit
23.04.1990Zuletzt aktualisiert am
26.04.2010