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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §23;Rechtssatz
Daß der Gesetzgeber der RGV-Nov 1983 auch solche Ausbildungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen, welche teils eine Ausbildung iS einer primär in der und durch die praktische Übung vorgenommenen Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, teils aber eine in dieser Weise vorgenommene Fortbildung iS zumindest einer (dienstlich notwendigen) Aufrechterhaltung, wohl aber auch eine damit Hand in Hand gehende Erweiterung und Vertiefung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten darstellen, dem § 73 RGV unterstellen wollte, muß deshalb angenommen werden, weil im Zeitpunkt der Neufassung bereits § 23 BDG über die dienstliche Ausbildung (zu der auch die berufsbegleitende Fortbildung gehört) in Kraft standen, zu der Ausbildung und Fortbildungen in der genannten Art zu zählen sind (hier: Einsatzübung - Übungsschießen, Anhaltung und Durchsuchung von PKW, Hubschrauber-Ausbildung, Seiltechnik etc - eines Mitgliedes der Sondereinsatzgruppe, der dienstführenden Beamten einer Kriminalabteilung beim Landesgendarmeriekommando ist und als Ausbilder an der Übung teilnimmt; strittig war der Anspruch auf Nächtigungsgebühr). Auch einem Ausbilder dient die Einsatzübung zur eigenen Fortbildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120154.X03Im RIS seit
23.04.1990