RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1990
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §84 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 84 Abs 1 erster Satz AAV muß das Waschwasser (bzw der Waschplatz) dem Dienstnehmer im Betrieb selbst zur Verfügung stehen. Diesem Gebot ist daher nicht Rechnung getragen, wenn der Dienstnehmer genötigt ist, die Waschgelegenheit eines benachbarten Betriebes zu benützen (Hinweis E 15.3.1974, 1329/73, VwSlg 8574 A/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190075.X01

Im RIS seit

23.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten