RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §40 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1694/68 E 14. Jänner 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs in einem Verwaltungsstrafverfahren durch die Behörde erster Instanz wird im Zuge des Berufungsverfahrens dann saniert, wenn der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotenen Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährtem Parteiengehör der Fall gewesen wäre (Hinweis E VS 16.11.1965, 0056/65).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190147.X01

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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