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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Die von einem Beamten der Städtischen Sicherheitswache angestrebte Nebenbeschäftigung der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes in einer Fahrschule am Dienstort des Sicherheitswachebeamten könnte die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes gegenüber jenen Personen, zu denen er durch seine Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer in ein besonderes Naheverhältnis gelangt, hervorrufen. (Hinweis E 12.7.1960, 1692/59). Der Untersagungsgrund der Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes rechtfertigt aber nicht ohne weiteres ein generelles Verbot der Ausübung einer Fahrlehrertätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120174.X02Im RIS seit
27.02.2002