RS Vwgh 1990/4/23 89/12/0174

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

L24008 Gemeindebedienstete Vorarlberg
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
GdBedG Vlbg 1988 §33 Abs1;

Rechtssatz

Die von einem Beamten der Städtischen Sicherheitswache angestrebte Nebenbeschäftigung der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes in einer Fahrschule am Dienstort des Sicherheitswachebeamten könnte die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes gegenüber jenen Personen, zu denen er durch seine Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer in ein besonderes Naheverhältnis gelangt, hervorrufen. (Hinweis E 12.7.1960, 1692/59). Der Untersagungsgrund der Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes rechtfertigt aber nicht ohne weiteres ein generelles Verbot der Ausübung einer Fahrlehrertätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120174.X02

Im RIS seit

27.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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