RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0002

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 9 Abs 1 VStG normierte strafrechtliche Verantwortlichkeit des zur Vertretung nach außen Berufenen deckt sich mit der im § 27 Abs 1 ARG normierten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190002.X05

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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