RS Vwgh 1990/4/23 89/12/0136

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BMG §7 Abs3;
RGV 1955 §22;
RGV 1955 §23 Abs5;
RGV 1955 §70;
RGV 1955 §72 Abs1;
RGV 1955 §73;

Rechtssatz

Für die reisegebührenrechtliche Beurteilung der Ansprüche eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, VGr A, im Planstellenbereich Zentralleitung des BMLV ist von seiner (normalen) Dienstverwendung auszugehen, wobei sich daran im Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn er kurzfristig funktionell, aber nicht dienstrechtlich - organisatorisch in den Leitungsstab eingegliedert wird, welcher - zusätzlich - eine Einrichtung iSd § 7 Abs 3 BMG darstellt und auch solcherart nicht als Einrichtung des Bundesheeres im organisatorischen Sinne betrachtet werden kann. Daher ist die Rechtsansicht unrichtig, daß ein Beamter der Zentralleitung des BMLV iSd § 72 Abs 1 RGV immer ein solcher der Heeresverwaltung sei (hier: zum Anspruch auf Nächtigungsgebühr eines mit der Teilnahme an einer Übung als Mitglied des Leitungsstabes beauftragten Beamten der Zentralstelle des BMLV).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120136.X02

Im RIS seit

13.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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