Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Kann eine Tätigkeit, bezogen auf die frühere Beschäftigung des Beamten, seine dienstliche Stellung und Fortbildung, nicht von vornherein als sozial unangemessen bezeichnet werden, so liegt es an diesem, konkrete Einwendungen zu erheben, aus denen sich allenfalls zeigt, daß ihm die Aufnahme der genannten Tätigkeit auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen nicht zumutbar ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120103.X01Im RIS seit
12.06.2001