RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0125

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs2;
AVG §71 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0126

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (Hinweis zur gleichgelagerten Rechtslage bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand E 7.7.1960, 2206/59, VwSlg 5346 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190125.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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