RS Vwgh 1990/4/23 89/12/0118

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs2;
BDG 1979 §52;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Beh die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977)(hier: Verfahrensanordnung gem § 52 BDG).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Rechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120118.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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