RS Vwgh 1990/4/23 89/10/0241

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Die Genehmigung iSd § 18 Abs 4 AVG ist nur durch Unterschriftleistung zulässig. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen, daß andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen - ebenfalls als Genehmigung zu werten seien (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0123, VwSlg 12333 A/1986).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100241.X02

Im RIS seit

23.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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