RS Vwgh 1990/4/23 89/10/0241

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Die Urschrift eines Bescheides muß mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029), widrigenfalls der Erledigung die Bescheidqualität fehlt.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100241.X01

Im RIS seit

23.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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