RS Vwgh 1990/4/23 90/19/0179

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0213 90/19/0214

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß dann nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des Bfs gesprochen werden kann, wenn er mangels eines ihm im Zeitpunkt der Berechnung der Beschwerdefrist vorgelegenen Wochenkalenders für das Jahr 1990 die letzte (sechste) Woche der Beschwerdefrist nicht anhand eines solchen Kalenders, sondern lediglich mit Hilfe eines auf einer einzigen Doppellseite zusammengedrängten und daher Fehlberechnungen von vornherein stark begünstigenden Jahresplanes (einer Jahresübersicht) zu ermitteln in der Lage war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190179.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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