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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der SM, geboren am 13. Juli 1946, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 2007, Zl. 316.579/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe "postalisch durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter" bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Dieser Antrag sei auf Grund des Inkrafttretens des NAG nach dessen Vorschriften zu beurteilen. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG seien Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung sei im Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführerin sei von 15. April 2004 bis 14. Juni 2004 mit Nebenwohnsitz in Wien 16. gemeldet gewesen. Auf Grund der Aktenlage sei für die belangte Behörde nicht ersichtlich, "ob sie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhältig" gewesen sei. Jedoch sei der Antrag vom rechtsfreundlichen Vertreter im Inland postalisch eingebracht worden, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 NAG nicht erfüllt wären. Auch habe die Beschwerdeführerin den Antrag entgegen § 19 Abs. 1 NAG "durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung - und nicht - wie zwingend erforderlich - persönlich bei der Behörde gestellt".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Unbestritten steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gestellte Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Bundesgebiet zur Post gegeben wurde und am 11. November 2005 postalisch bei der (damals nach § 89 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung zuständigen) Bundespolizeidirektion Wien einlangte.
Die belangte Behörde stützte die von ihr ausgesprochene Abweisung auf § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Sie stellte aber gar nicht ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet befunden, sondern ließ dies im Unklaren. Sie gründete ihre Ansicht, es liege eine Inlandsantragstellung vor, letztlich darauf, dass der Antrag vom rechtsfreundlichen Vertreter im Inland zur Post gegeben worden sei, und wies in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG hin.
Dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden (und am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG war das Erfordernis der persönlichen Antragstellung fremd. Eine solche Verpflichtung wurde erst durch § 19 Abs. 1 NAG als eine vom AVG abweichende Verfahrensbestimmung eingeführt. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Regelung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP S. 127 f) ist zu entnehmen, dass eine solche deswegen als unbedingt erforderlich erachtet wurde, weil "dies der einzig verlässliche Weg ist festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet - vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklich im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar sein, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.".
§ 81 Abs. 1 NAG sieht vor, dass Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (dies war der 1. Jänner 2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind. Nach den Materialen zu dieser Bestimmung (aaO., S. 149) dürfen aber jedenfalls von der nunmehr zuständigen Behörde zusätzliche Formalvoraussetzungen, deren Erfüllung im Falle eines Antrags nach den Bestimmungen des NAG erforderlich wäre, die aber zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nach den Bestimmungen des FrG für dessen Gültigkeit nicht vorgesehen waren, nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Zurückweisung seines Antrages aus diesen formalen Gründen führen.
Daraus ergibt sich, dass das Nichterfüllen des Formalerfordernisses des § 19 Abs. 1 erster Satz NAG im Falle eines vor Inkrafttreten des NAG gestellten Antrages nicht zur Zurückweisung führen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2007, 2007/21/0040).
Zwar stützte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall - nach der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Gesetzesbestimmung - die Antragsabweisung auf § 21 Abs. 1 NAG, sie stellte jedoch nicht fest, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung im Inland aufgehalten oder die Erledigung des Antrages im Bundesgebiet abgewartet. Im Ergebnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - darauf weisen auch die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen zu § 19 Abs. 1 NAG hin - die nicht persönlich erfolgte Antragstellung vor, was aber im Lichte des Vorgesagten nicht dem Gesetz entsprach.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 14. Oktober 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220118.X00Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
20.07.2011