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L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Rechtssatz
Eine von der Beh angeordnete Fütterungsbeschränkung, wonach die Wildfütterung nur mit Rauhfutter erfolgen darf und die Fütterung mit (Saftfutter und) Kraftfutter untersagt wird, findet in § 71 Abs 4 lit c iVm § 61 Abs 1 und 4 Krnt JagdG 1978 Deckung (Hinweis E 15.3.1989, 88/03/0217). Daraus ergibt sich, daß es sich bei einer derartigen Vorschreibung um eine auf Grund der Bestimmung des § 71 Abs 2 Krnt JagdG 1978 erlassene Anordnung handelt, deren Übertretung gem § 98 Abs 1 lit b Krnt JagdG 1978 eine Verwaltungsübertretung darstellt. Für eine Erörterung der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung ist in dem wegen dieser Verwaltungsübertretung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Raum.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Strafnormen Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190215.X01Im RIS seit
03.05.2001