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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986120124.X01Im RIS seit
14.02.2002