RS Vwgh 1990/4/23 90/12/0090

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
69/02 Arbeitsrecht

Norm

MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §3 Abs3;
MSchG 1979 §5 Abs1;
Übk Nr103 Mutterschutz;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß das Übereinkommen der ILO über den Mutterschutz (Nr 103) keine Regelung für den Fall enthält, daß sich die Schutzfrist vor der Entbindung verkürzt, weil diese vor dem angenommenen Zeitpunkt erfolgt, läßt entgegen der Rechtsmeinung des OGH noch nicht den Schluß zu, es verbiete sich nicht, den wegen Krankheit der Frau gebührenden Urlaub auf die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubes anzurechnen. Eine solche Auslegung widerspräche wohl dem offenbaren Schutzgedanken des Übereinkommens, der Mutter jedenfalls und unabhängig von allfälliger Krankheit einen besonderen Mutterschaftsurlaub zu gewährleisten (Hinweis OGH 4.7.1989, 10 Ob S181/89).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120090.X03

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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