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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1941/64 E 28. November 1964 RS 1Stammrechtssatz
Ein Erlaß einer Verwaltungsbehörde, der sich nur an unterstellte Dienststellen richtet und nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist, ist keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle, aus der ein Beschwerdeführer ein vor dem VwGH verfolgbares Recht ableiten kann oder die der VwGH sonst zu beachten hätte. Eine Beschwerde, welche sich allein auf einen solchen Erlaß gründet, vermag keine Rechtsverletzung darzutun, die zur Aufhebung des angefochtene Bescheides führen könnte. (Hinweis auf E 22.12.1949, 1203/49, VwSlg 171/F).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120212.X03Im RIS seit
11.07.2001