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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0079 E 14. November 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gem § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, dass sie auch den mit der Ausübung der den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbe verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezgl Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988040192.X01Im RIS seit
24.04.1990