RS Vwgh 1990/4/24 89/08/0237

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1477/56 E 30. April 1957 VwSlg 4342 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Verfahren höherer Instanz, in dem das versäumte Ermittlungsverfahren nachgeholt werden könnte.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080237.X01

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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