RS Vwgh 1990/4/24 90/05/0046

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Unkenntnis eines G kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E 12.3.1969, VwSlg 7528 A/1969); selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (Hinweis E 16.12.1986, 86/04/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050046.X05

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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